Elternbrief der Schulleitung vom 17.5.2021

Liebe Eltern, anbei aktuelle Informationen zum Schulbeginn nach den Maiferien! 

  • Aussetzung der Präsenzpflicht und des Verbots von Schulfahrten bis zum 4. Juni 2021
    Die Aussetzung der Präsenzpflicht in Schulen ist zunächst bis zum 4. Juni 2021 verlängert worden. Im Einzelfall können die Lehrer und Lehrerinnen für die Durchführung von Klassenarbeiten die Anwesenheit in der Schule anordnen. Dabei werden die einschlägigen Hygienebestimmungen selbstverständlich einzuhalten. Das Verbot von Schulfahrten wird zunächst bis zum 4. Juni 2021 verlängert.

 

  • Testpflicht für geimpfte und genesene Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler entfällt
    Die Testpflicht für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Präsenzunterricht (§ 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz) wurde Ende April bundeseinheitlich eingeführt. Der Bund hat nun in der letzten Woche Ausnahmen beschlossen:
    • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind künftig getesteten Personen gleichgestellt. Hintergrund ist, dass aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse geimpfte oder genesene Personen anders als lange behauptet doch nicht (mehr) ansteckend sind bzw. das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich minimiert ist. Für vollständig Geimpfte oder Genesene gelten daher die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte nicht mehr, ebenso keine Testpflichten im beruflichen oder privaten Kontext bspw. beim Einkaufen oder beim Friseur. Auch die Pflicht, sich zweimal in der Woche für den Präsenzunterricht testen zu lassen, gilt für diese Gruppe nicht mehr.
    • Als Genesene gelten alle Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder die nach der zurückliegenden Infektion mindestens eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Bei Genesenen ist ein Genesenen-Nachweis erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung, dass eine Infektion mit dem Coronavirus auf Grundlage eines PCR-Tests festgestellt worden ist. Der Nachweis einer Quarantäneanordnung ist nicht ausreichend.
    • Falls Ihr Kind bereits an Corona erkrankt war und an den Selbsttest NICHT mehr teilnehmen soll, legen Sie bitte einen Genesen-Nachweis im Sekretariat vor.
    • Ein Reiserückkehrbrief ist durch Testpflicht nicht erforderlich.

 

  • Kinderkrankentage: Die Kinderkrankentage wurden durch die Bundesregierung nochmals um weitere 10 Tage pro Elternteil und Kind bzw. für Alleinerziehende um 20 Tage erhöht. Nunmehr besteht Anspruch auf 30 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind und bei mehreren Kindern maximal auf 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende besteht Anspruch auf 60 Arbeitstage pro Kind und bei mehreren Kindern maximal auf 130 Arbeitstage. Diese Obergrenzen beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr 2021. Bereits in Anspruch genommene Tage werden auf die Obergrenzen angerechnet.

Viele Grüße und einen guten Start!

Tatjana Svugr (Schulleitung)

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